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Elternzeit für Zwillingseltern bzw. Zwillingsmütter kann bis zu 5 Jahren betragen !!!!!!!
Regelung gilt seit dem 01.01.2004!
Infos dazu unter:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/static/broschueren/erziehungsgeld/elternzeit.htm#top
Hier möchte ich das Beispiel von Punkt „2. Übertragung“ erklären. Es wird beschrieben, wie man die Elternzeit bei Zwillingen von 3 auf 5 Jahren verlängert, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Weitere Infos und Beispiele sind unter Punkt 2 noch angeführt.
Beispiel: Zwillinge werden am 1. 2. 2004 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 1. 2. 2007 bis 31. 1. 2008 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom1. 2. 2008 bis 31. 1. 2009 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 1. 2. 2004 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31. 1. 2009 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.
Geburt Ende EZ
1.2.04 1.2.06 1.2.07 1.2.08 31.1.09
Kind A 2 Jahre EZ 1 Jahr Übertrag
(Zwillinge)
Kind B 1 Jahr EZ 1 Jahr Übertrag
1. Dauer der Elternzeit – allgemein -
-Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Erziehungsgeldes.
Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.
Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können diese Eltern insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen.
Ausführliche Informationen zum Mutterschutz sind der Broschre "Leitfaden zum Mutterschutzgesetz"zu entnehmen. Spezielle Regelungen bei befristeten Verträgen, für Ärzte in Weiterbildung oder für Beamte enthält die Broschre "Erziehungsgeld, Elternzeit".
2. Übertragung
Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der dreijährigen Elternzeit von bis zu 12 Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden. Die Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet, d. h. dem übertragenden Elternteil wird eine Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Eltern sollten sich wegen der Übertragung der restlichen Elternzeit auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag rechtzeitig mit der Arbeitgeberin bzw. mit dem Arbeitgeber verständigen. Sonst besteht die Gefahr, dass die restliche Elternzeit verfällt. Stimmt die Arbeitgeberseite der Übertragung des flexiblen Jahres zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu, kann unter Einhaltung der Acht-Wochen-Frist die restliche Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes von der Arbeitgeberseite verlangt werden.
Eine neue Arbeitgeberin oder ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung der alten Arbeitgeberin oder des alten Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit gebunden.
!!!!Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. (Die 12 Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das "dritte Jahr“ sein.) !!!!
Beispiel(siehe oben): Zwillinge werden am 1. 2. 2004 geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers das dritte Jahr z. B. auf die Zeit vom 1. 2. 2007 bis 31. 1. 2008 übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom1. 2. 2008 bis 31. 1. 2009 und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Arbeitgebers könnte die Mutter somit vom 1. 2. 2004 (bzw. im Anschluss an die Mutterschutzfrist) bis zum 31. 1. 2009 Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung bleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge.
Das Gleiche gilt für die kurze Geburtenfolge:
Beispiel: Kind A wird am 1. 2. 2004 und Kind B am 1. 2. 2005 geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, dann schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am 31. 1. 2008. Stimmt der Arbeitgeber einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu 12 Monate übertragen werden, z. B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an (31. 1. 2006). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zu dessen Vollendung des dritten Lebensjahres (31. 1. 2008). Im Anschluss nimmt sie bei Zustimmung des Arbeitgebers die übertragenen 12 Monate der Elternzeit für Kind A – das dritte Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2009) und dann die 12 Monate der Elternzeit für Kind B – das erste Lebensjahr – (bis zum 31. 1. 2010).
Beispiele: - Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit bis zum zweiten Geburtstag des Kindes nehmen. Die Mutter möchte ein Jahr erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich zur Einschulung des Kindes, nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit vom Vater sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen. Die Mutter muss sich dann rechtzeitig mit der Arbeitgeberseite über die Übertragung und deren Beginn einigen.
- Im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist nach der Geburt möchte die Mutter zunächst für ein Jahr und 10 Monate Elternzeit nehmen. Die Elternzeit ist sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beim Unternehmen anzumelden und verbindlich festzulegen. Der Mutter verbleibt in diesem Fall noch ein Anteil von 12 Monaten, der mit Zustimmung des Unternehmens auch übertragen werden kann. Falls die Eltern die zu übertragende Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes gleichzeitig nehmen wollen, ist die rechtzeitige Zustimmung des jeweiligen Unternehmens der Mutter und des Vaters erforderlich.
- Die Eltern möchten sich in der Elternzeit abwechseln. Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebens jahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr sechs Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen; die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst acht Wochen vor deren Beginn verbindlich festlegen. Der Vater muss in diesem Fall seine Elternzeit auch erst acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangen. Beide Eltern haben nun noch die Möglichkeit, jeweils bis zu 12 Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen, wenn ihre jeweilige Arbeitgeberin bzw. ihr jeweiliger Arbeitgeber zustimmt.
3. Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte daher sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit verlangt und verbindlich (zunächst für zwei Jahre) festgelegt wird.
Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich (z. B. schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz), kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Erklärt sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mit der Beendigung einverstanden, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der verbleibenden Elternzeit auch mit Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers noch übertragen werden.
Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit von Müttern wegen der einsetzenden Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist jedoch nicht möglich.
4. Beratung
Die Erziehungsgeldstellen haben die Aufgabe, die Arbeitnehmerseite und die Arbeitgeberseite auch über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit zu beraten. Bei Zweifeln über die Berechtigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, Elternzeit zu nehmen, kann sich außerdem die Arbeitgeberseite an die Erziehungsgeldstellen wenden und eine Stellungnahme beantragen. Der Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers bedarf der Zustimmung des betroffenen Elternteils, wenn die Erziehungsgeldstelle Einzelangaben über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse benötigt. Die Erziehungsgeldstelle hat dann eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen.
5. Kündigung und Kündigungsschutz
- § 18, 19 BErzGG
Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Elternzeit unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen kündigen. Falls sie zum Ende der Elternzeit kündigen wollen, ist nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine Sonderkündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.
Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber ausüben sowie unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen.
Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Er gilt nicht während der Arbeitszeitabschnitte dazwischen.
Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gemeinsam Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündigungsschutz.
Spricht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dennoch in dieser Zeit eine Kündigung aus, ist sie rechtlich unwirksam. In diesem Fall sollte man die Aufsichtsbehörde, in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt, informieren.
In besonderen Ausnahmefällen kann allerdings die Arbeitgeberseite bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der Kündigung beantragen, dass sie nach Genehmigung durch diese Behörde anschließend kündigen darf. Dabei sind die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Kündigungsschutz bei Erziehungsurlaub zu beachten. Die Behörde hat den betroffenen Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Antrag der Arbeitgeberseite zu äußern.
Die Behörde erlaubt die Kündigung in der Regel nur dann, wenn z. B. der Betrieb eingestellt wird oder seine Existenz gefährdet ist.
Für eine Kündigung nach dem Ende der Elternzeit gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes bzw. Tarifvertrags.
Weitere nützliche Informationen sind der Broschüre "Erziehungsgeld, Elternzeit" zu entnehmen.
6. Kostenlose Broschüren
"Kindererziehungsjahre" Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vordruckversandstelle, 10704 Berlin Homepage: http://www.bfa-berlin.de
"Rentenratgeber für Frauen" [Bestell-Nr. A 270] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 5 00, 53105 Bonn Homepage: http://www.bmgs.de
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