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Kindergeld
Seit dem 01.01.2002 gilt folgende Kindergeldregelung:
für das 1. bis 3. Kind gibt es 154,- €
für jedes weitere Kind 179,- € monatlich bis zum 18. Lebensjahr.
Das Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse ist in der Regel beim heimischen Arbeitsamt angesiedelt.
Die Kinder müssen durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden:
entweder durch eine Geburtsurkunde, die man innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt des Kindes vorlegt und der Wohnort darin angegeben ist
oder durch eine Haushaltsbescheinigung, für Kinder, die im Elternhaushalt leben
oder durch eine Lebensbescheinigung, für Kinder die außerhalb des Haushaltes leben.
Für ein Kind über 18 in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium muss zudem eine Bescheinigung der Schule, Hochschule oder des Ausbildungsbetriebes vorgelegt werden, aus der Art und Dauer der Ausbildung hervorgehen. Außerdem muss man angeben und ggf. nachweisen, ob und in welcher Höhe das Kind Einkünfte (z.B. Ausbildungsvergütung) erzielt oder Bezüge (z.B. Lohnersatzleistungen, Ausbildungshilfen) erhält.
Für ein über 27 Jahre altes Kind ist die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes durch Dienstzeitbescheinigungen zu belegen.
Das Kindergeld wird auf ein Konto des Kindergeldberechtigten überwiesen.
Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sind, erhalten das Kindergeld kostenfrei zusammen mit dem Lohn bzw. Gehalt monatlich ausgezahlt.
Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen wird das Kindergeld von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.
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